Satzung
für den Chorkreis Deggendorf e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Chorkreis Deggendorf e. V. mit Sitz in Deggendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.

Singendes Mitglied kann jede singbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Ausschuss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 5 Pflichten

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag pünktlich zu entrichten, ausgenommen sind Ehrenmitglieder, Mitglieder, die sich in Schule und Berufsausbildung befinden, sowie deren Ehegatten.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ausschuss.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Zeitraum von zwei Jahren durch den/die Vorsitzende/-n einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einberufung genügt auch eine entsprechende Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/-in protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegenahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und des Prüfungsberichts;
c) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer der Wahlperiode;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzdenden und bildet den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis besitzt.

Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn der/die 1. Vorsitzende an der Ausübung seiner/ihrer Aufgaben verhindert ist.

§ 10 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Chorleiter/-in,
d) dem/der Schriftführer/-in,
e) dem/der Kassenverwalter/-in,
f) dem/der Organisator/-in,
g) dem/der Notenwart/-in,
h) vier Beisitzern.

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der Wahlzeit aus, so kann der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter eines der übrigen Ausschussmitglieder mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Ausgeschiedenden bis zur satzungsgemäßen Neuwahl betrauen.

Der Ausschuss wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Ausschuss berufen wird. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswillen der Mitgliederversammlung entweder geheim durch Stimmzettelabgabe oder offen durch Zuruf. Die Wahl der beiden Vorsitzenden, des/der Schriftführer/-s/-in und des/der Kassenverwalter/-s/-in sollen in der Regel geheim stattfinden.

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und von dem/der Schriftführer/-in protokolliert. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

§ 11 Rechte und Pflichten des Ausschusses im Allgemeinen

Dem Ausschuss steht die Erledigung der Vereinsangelegenheiten und der Vollzug der Satzung zu, soweit nicht nach § 8 die Mitgliederversammlung oder nach § 9 der Vorstand zuständig ist.

Die Organe des Vereins können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der/die Chorleiter/-in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine seinen/ihren Leistungen wie auch dem finanziellen Leistungsvermögen des Vereins angemessene Vergütung. Die nachgewiesenen Auslagen werden im angemessenen Umfang ersetzt.

Der Ausschuss hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

§ 12 Rechte und Pflichten des Ausschusses im Besonderen

a) Dem/Der 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, insbesondere die geschäftliche Leitung der eigenen Veranstaltungen, der Beratungen in den Ausschusssitzungen und in den Mitgliederversammlungen. Er/Sie entscheidet über Einzelausgaben bis zu (300 DM) 153,39 € zusammen mit dem/der Kassenverwalter/-in.

b) Der/Die 2. Vorsitzende besorgt im Innenverhältnis im Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden dessen Geschäfte. Er/Sie ist außerdem Verwalter/-in des dinglichen Vereinsvermögens.

c) Dem/Der Chorleiter/-in steht die musikalische Leitung der Gesangsübungen und der Aufführungen zu.

d) Der/Die Schriftführer/-in hat die schriftlichen Aufgaben des Vereins zu erledigen. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Führung der Niederschriften bei den Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen. Er/Sie führt auch das Mitgliederverzeichnis.

e) Der/Die Kassenverwalter/-in besorgt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins und gibt der Mitgliederversammlung hierüber einen Kassenbericht. Er/Sie entscheidet zusammen mit dem/der 1. Vorsitzenden bzw. dessen/deren Vertreter über Einzelausgaben bis zu (300 DM) 153,39 €.

f) Der/Die Organisator/-in hat bei allen Zusammenkünften des Vereins alle nicht auf musikalische Bedürfnisse bezogenen Anordnungen im Benehmen mit den Vorsitzenden bzw. mit dem  Ausschuss zu treffen. Ihm/Ihr obliegt bei solchen Gelegenheiten das gesamte Arrangement. Außerdem organisiert er/sie die Vereinsfahrten.

g) Der/Die Notenwart/-in sorgt für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Musikalien im Benehmen mit dem/der Chorleiter/-in. Er/Sie führt ein Verzeichnis über das musikalische Inventar.

h) Die Beisitzer nehmen an allen Ausschusssitzungen teil. Sie können durch den/die 1. Vorsitzende/-n oder seinen/ihren Vertreter zur Tätigkeit eines anderen Ausschussmitgliedes beigezogen werden.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung zu jedem Kassenbericht schriftlich oder mündlich einen Prüfungsbericht.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Deggendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03.10.2015 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.

Der Ausschuss kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Deggendorf, den 03.10.2015